Welche Regelungen gelten hinsichtlich Waffen in der BRD?

Das Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gilt als eines der strengsten der Welt. Es basiert auf dem Waffengesetz (WaffG) und der dazugehörigen Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Das deutsche Waffenrecht kennt kein allgemeines „Recht auf Waffenbesitz“ (wie etwa in den USA). Stattdessen gilt das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt: Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen verboten, es sei denn, das Gesetz erlaubt es ausdrücklich.

Hier ist ein allgemeiner Überblick über die wichtigsten Regelungen und Prinzipien des deutschen Waffenrechts:


1. Die 5 Grundvoraussetzungen für den Waffenbesitz

Wer in Deutschland eine scharfe, erlaubnispflichtige Schusswaffe legal erwerben und besitzen möchte, muss zwingend fünf Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen (§ 4 WaffG):

  1. Alter: Grundsätzlich Volljährigkeit (18 Jahre), für bestimmte Großkaliberwaffen bei Sportschützen oft 21 oder 25 Jahre.
  2. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG): Keine Vorstrafen, keine Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen (Verfassungsschutzabfrage), kein Alkohol- oder Drogenmissbrauch.
  3. Persönliche Eignung (§ 6 WaffG): Körperliche und geistige Gesundheit. Wer z. B. psychisch krank ist oder unter Betreuung steht, ist ungeeignet.
  4. Sachkunde (§ 7 WaffG): Nachweis über das Wissen zu Waffenrecht, Technik und sicherer Handhabung (meist durch eine staatlich anerkannte Prüfung).
  5. Bedürfnis (§ 8 WaffG): Das ist die größte Hürde. Man muss einen vom Gesetz anerkannten Grund haben. Anerkannte Bedürfnisse sind:
    • Sportschützen (regelmäßiges Training im Verein)
    • Jäger (Besitz eines gültigen Jagdscheins)
    • Waffensammler (kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen)
    • Gefährdete Personen (extrem selten, z. B. Politiker, Richter)
    • Bewachungsunternehmer (Geld- und Werttransport)

2. Die Einteilung der Waffen (Waffenkategorien)

Das Gesetz teilt Waffen in verschiedene Kategorien ein (Anlage 2 WaffG):

  • Erlaubnisfreie Waffen (ab 18 Jahren frei verkäuflich):
    Dazu gehören Luftgewehre/Luftpistolen (unter 7,5 Joule, gekennzeichnet mit einem "F" im Fünfeck), Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (mit PTB-Prüfzeichen) sowie Armbrüste. Man darf sie ab 18 Jahren kaufen und zu Hause besitzen, aber nicht ohne weiteres in der Öffentlichkeit führen.
  • Erlaubnispflichtige Waffen:
    Alle scharfen Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Büchsen, Flinten). Hierfür wird zwingend eine behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) benötigt.
  • Verbotene Waffen:
    Gegenstände, deren bloßer Besitz bereits eine Straftat darstellt. Dazu gehören z. B. vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen), Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) mit Pistolengriff, Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser, Schlagringe, Nunchakus oder als Alltagsgegenstände getarnte Waffen (z. B. ein als Kugelschreiber getarntes Messer oder eine als Taschenlampe getarnte Schusswaffe/Elektroschocker).

3. Die wichtigsten Erlaubnisdokumente

Es wird strikt zwischen dem Besitzen (zu Hause haben) und dem Führen (draußen bei sich tragen) unterschieden:

  • Waffenbesitzkarte (WBK): Berechtigt zum Kauf und Besitz einer scharfen Waffe. Die Waffe darf damit zu Hause im Tresor gelagert und ungeladen zum Schießstand oder Revier transportiert werden.
  • Waffenschein: Berechtigt zum Führen einer scharfen, geladenen Waffe in der Öffentlichkeit. Wird an Privatpersonen (außerhalb von Sicherheitsdiensten) in Deutschland praktisch nicht vergeben.
  • Kleiner Waffenschein (KWS): Berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (PTB-Waffen) in der Öffentlichkeit. (Achtung: Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demos, Volksfesten oder im Kino bleibt das Führen trotzdem verboten!).

4. Messer und Alltagsgegenstände (§ 42a WaffG)

Ein oft unterschätzter Teil des Waffenrechts betrifft Messer. Das Gesetz verbietet das Führen (das zugriffsbereite Tragen in der Öffentlichkeit) von bestimmten Messern:

  • Einhandmesser: Messer, deren Klinge mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden kann.
  • Feststehende Messer: Messer mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimetern.
  • Ausnahme: Man darf diese Messer nur führen, wenn ein "berechtigtes Interesse" vorliegt (z. B. Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport, Jagd oder Picknick). Zur reinen "Selbstverteidigung" dürfen sie nicht geführt werden.

5. Aufbewahrung (§ 36 WaffG)

Wer Waffen oder Munition besitzt, muss diese zwingend vor dem Zugriff Unbefugter (auch vor Ehepartnern oder Kindern) schützen.

  • Scharfe Schusswaffen müssen in zertifizierten Tresoren (Widerstandsgrad 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1) gelagert werden.
  • Die Behörden haben das Recht, die sichere Aufbewahrung jederzeit unangemeldet in den Wohnräumen des Waffenbesitzers zu kontrollieren.

6. Waffenverbotszonen

Städte und Kommunen sowie die Bundespolizei können an bestimmten Orten (z. B. Bahnhöfe, Ausgehviertel, Kriminalitätsschwerpunkte) Waffenverbotszonen einrichten. Dort ist das Tragen von Waffen jeglicher Art (oft auch von Pfefferspray, kleinen Taschenmessern oder sogar Baseballschlägern) strengstens verboten, selbst wenn man einen Kleinen Waffenschein besitzt.


7. Kriegswaffen (KrWaffKontrG)

Militärische Waffen (z. B. Sturmgewehre, Maschinengewehre, Handgranaten, Raketen) fallen in Deutschland nicht nur unter das Waffengesetz, sondern unter das noch viel strengere Kriegswaffenkontrollgesetz. Der Besitz von Kriegswaffen ist für Privatpersonen absolut verboten und wird mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.


Gesetze und Verordnungen 

Um das Thema Besitz, Führen und Transport für Sportschützen juristisch vollständig abzubilden, müssen wir neben dem Waffengesetz (WaffG) auch die dazugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften betrachten.

Das deutsche Waffenrecht baut auf drei Säulen auf:

  1. WaffG (Das Gesetz selbst, beschlossen vom Bundestag)
  2. AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, regelt die praktischen Details)
  3. WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, regelt, wie die Behörden das Gesetz auszulegen haben)

Hier sind die exakten rechtlichen Fundstellen, die für Sportschützen in Bezug auf Besitz und Führen/Transport maßgeblich sind:


1. Das Waffengesetz (WaffG) – Die gesetzliche Basis

Das WaffG definiert die Grundbegriffe und legt fest, wer welche Erlaubnis benötigt.

Zu den Begriffsbestimmungen (Was ist was?):

  • Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG (Besitz):
    "Im Sinne dieses Gesetzes besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt." (Das bedeutet: Die Waffe befindet sich in Ihrem Herrschaftsbereich, z. B. in Ihrem Tresor oder in Ihren Händen auf dem Schießstand).
  • Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG (Führen):
    "Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt."

Zu den Erlaubnissen (WBK vs. Waffenschein):

  • § 10 Abs. 1 WaffG (Waffenbesitzkarte):
    Regelt, dass für den Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich ist.
  • § 10 Abs. 4 WaffG (Waffenschein):
    Regelt, dass für das Führen einer Waffe ein Waffenschein erforderlich ist (den Sportschützen für ihre Sportwaffen nicht bekommen).
  • § 14 WaffG (Erwerb und Besitz durch Sportschützen):
    Dies ist der wichtigste Paragraph für Sportschützen. Er regelt das "Bedürfnis" (den Grund), warum Sie als Sportschütze überhaupt Waffen besitzen dürfen (Mitgliedschaft im Verein, regelmäßiges Training etc.).

Zum Transport (Die Ausnahme vom Führen):

  • § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten):
    Hier steht die rechtliche Erlaubnis für den Transport zum Schießstand. Einer Erlaubnis zum Führen (Waffenschein) bedarf nicht, wer eine Waffe "nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt" (z. B. Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher).

2. Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) – Die Ausführung

Die AWaffV regelt die praktischen Details, die im WaffG nur grob umrissen sind. Für den Besitz ist hier vor allem die Aufbewahrung entscheidend, denn wer falsch aufbewahrt, verliert das Recht auf den Besitz.

  • § 13 AWaffV (Aufbewahrung von Waffen oder Munition):
    Dieser Paragraph konkretisiert § 36 WaffG. Hier ist exakt festgelegt, dass für den legalen Besitz (die Lagerung zu Hause) Waffenschränke der Norm DIN/EN 1143-1 (Widerstandsgrad 0 oder 1) zwingend vorgeschrieben sind und wie viele Waffen darin gelagert werden dürfen.
  • § 15 AWaffV (Anerkennung von Schießsportverbänden):
    Regelt, dass der Besitz von Sportwaffen nur zulässig ist, wenn nach einer genehmigten Sportordnung eines anerkannten Verbandes geschossen wird.

3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) – Die Auslegung

Die WaffVwV ist extrem wichtig für den Transport, da sie den Behörden und der Polizei genau vorgibt, wie die Begriffe "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" aus § 12 WaffG in der Praxis zu verstehen sind.

  • Zu § 12 WaffG (WaffVwV Nr. 12.3.3.1 - "Nicht zugriffsbereit"):
    Hier wird definiert, wann eine Waffe beim Transport nicht zugriffsbereit ist. Die Vorschrift besagt: "Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."
    (Hinweis aus der Rechtsprechung: "Verschlossen" bedeutet zwingend ein Schloss, z. B. Vorhängeschloss oder Zahlenschloss am Futteral/Koffer. Ein bloßer Reißverschluss, Klettverschluss oder ein zugeknoteter Schnürsenkel reichen nicht aus!)
  • Zu § 12 WaffG (WaffVwV Nr. 12.3.3.2 - "Nicht schussbereit"):
    Hier wird definiert: "Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im im Griffstück befindlichen Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist."
    (Das bedeutet für den Transport: Magazine müssen zwingend entladen sein oder zumindest außerhalb der Waffe transportiert werden. Die sicherste Methode ist, Waffe und Munition in getrennten, verschlossenen Behältnissen zu transportieren).

Zusammenfassung der Rechtslage für Sportschützen:

  1. Sie dürfen Waffen besitzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 14 WaffG), wenn Sie sie vorschriftsmäßig im Tresor lagern (§ 13 AWaffV).
  2. Sie dürfen Waffen niemals führen (§ 10 Abs. 4 WaffG), da Sie keinen Waffenschein haben.
  3. Sie dürfen Waffen zum Schießstand transportieren (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), solange die Waffe ungeladen und in einem mit einem Schloss versehenen Futteral/Koffer verpackt ist (WaffVwV 12.3.3.1 und 12.3.3.2).


 

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Informationen des BDS ( BUND DEUTSCHER SPORTSCHÜTZEN 1975  e. V. ) unter: https://www.bdsnet.de/aktuelles/nachrichten.html

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